Anders als bei Schönheitsreparaturen kann der Vermieter Schadenersatzansprüche wegen vom Mieter zu vertretender Schäden einer Mietwohnung ohne vorherige Fristsetzung zur Beseitigung der Schäden durch den Mieter beanspruchen. Im Gegensatz zu vom Mieter vertraglich übernommenen Schönheitsreparaturen, bei denen der Schadenersatzanspruch als Anspruch wegen Nicht- bzw. Schlechterfüllung eine vorherige Fristsetzung voraussetzt, kann bei Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht zur schonenden und pfleglichen Behandlung des Mietgegenstands der Vermieter Geldersatz verlangen, ohne dem Mieter zuvor eine Frist zur Schadensbeseitigung gesetzt zu haben.
BGH, Urteil v. 28.02.2018, Az. VIII ZR 157/17
Pressemitteilung Nr. 043/2018 des Bundesgerichtshof v. 28.02.2018