Mit Urteil vom 10. September 2019 – XI ZR 7/19 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine in AGB einer Sparkasse enthaltene Klausel „Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €“ als Preisnebenabrede der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unterliegt und unwirksam ist. Dies dürfte für sinngemäß gleiche Klauseln anderer Geldinstitute entsprechend gelten.
Pressemitteilung des BGH Nr. 117/2019 vom 10.09.2019