Die vom Notar zu erhebenden Gebühren sind öffentlich-rechtlicher Natur und daher grundsätzlich jeglicher abweichender Vereinbarung zur Höhe entzogen. Erhebt der Notar aufgrund einer Vereinbarung, die ihm weitere Beurkundungsaufträge gegen Erhebung nur eines Teils der gesetzlichen Gebühren zusichert, die Gebühren nicht in voller Höhe, liegt ein strafbares Verhalten der Beteiligten wegen Bestechung/Bestechlichkeit vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gebührenrechnung von vornherein nur einen Teilbetrag der entstandenen Gebühren beinhaltet oder die Gebührenrechnung die Gebühren in zutreffender Höhe enthält, aber dem Kostenschuldner zugesichert wurde, hiervon nur einen Teilbetrag tatsächlich geltend zu machen.
BGH, Urteil v. 22.03.2018, Az. 5 StR 566/17