Im Bundesgesetzblatt v. 23.06.2020 wurde die am 23.12.2020 in Kraft tretende Neuregelung hinsichtlich der Verteilung der Maklerkosten bei Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser verkündet. Im Ergebnis bedeutet die Neuregelung, dass Maklerkosten beim Doppelmakler unabdingbar von beiden Parteien in gleicher Höhe zu tragen sind und dies auch dann gilt, wenn nur eine Partei den Maklervertrag geschlossen hat, aber eine Zahlung oder Erstattung durch die andere Partei vereinbart wird. In diesem Fall wird zudem die Zahlung durch die andere Partei erst fällig, wenn die Partei des Maklervertrags oder der Makler die erfolgte Zahlung nachgewiesen haben (§§ 656a-656d BGB).