Nach Auffassung des BayObLG wird ein elektronisches Gerät, im konkreten Fall ein Mobiltelefon auch dann im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 gehalten, wenn es vor Antritt der Fahrt auf dem Oberschenkel abgelegt und – ohne Blickabwendung vom Verkehr – durch kurzes Tippen einer Wahlwiederholungstaste benutzt wird.
Dieses zumindest grenzwertige Verständnis, das zudem über die Verordnungsbegründung hinausgeht, die von einem „in der Hand halten“ ausgeht, wird mit dem Gesamtzweck der Norm begründet. Ein Verstoß gegen das Analogieverbot läge nach der ungewöhnlich umfangreichen Begründung nicht vor, da eine Auslegung bis zur „äußersten sprachlichen Sinngrenze“ zulässig sei. Ein Halten läge danach auch vor, wenn ein in § 23 Abs. 1a StVO genanntes Gerät in sonstiger Weise mit Hilfe der menschlichen Muskulatur in seiner Position bleibe. Dies sei der Fall, weil es bewusster Kraftanstrengung bedürfe, um zu vermeiden, dass das Gerät in Fahrt vom Bein falle.
Nachdem andere Entscheidungen z. B. schon das Einklemmen zwischen Schulter und Ohr oder Oberschenkel und Lenkrad als einschlägig angesehen haben, passt die Entscheidung in die Tendenz der Gerichte, den gesetzlichen Tatbestand möglichst weit auszudehnen, auch wenn Bedenken an dieser Handhabung im Hinblick auf rechtsstaatliche Grundsätze angebracht sind.
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