Die Entscheidung des BGH vom 30.03.2017 in einem weiteren Fall des Filesharing (Musikalbum) wird medial leider teilweise so dargestellt als hätte der BGH die Frage aus der Überschrift bejaht, was scheinbar im Widerspruch zu vorangegangenen Entscheidungen zu stehen scheint. Tatsächlich ist das nicht der Fall; auch weiterhin gelten die Grundsätze des BGH zur eingeschränkten Kontrollpflicht bei einem innerhalb der Familie gemeinschaftlich genutzten Internetanschluss.
Im entschiedenen Fall gab es ausweislich des mitgeteilten Sachverhalts eine untypische Besonderheit: Der Anschlussinhaber wusste genau, welches seiner – volljährigen – Kinder die Rechtsverletzung begangen hatte, verweigerte aber die Nennung des Täters. In diesem Fall war der BGH der Auffassung, dass er zur Nennung im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast verpflichtet wäre und – kommt er dieser Pflicht nicht nach – es bei seiner eigenen Haftung als Anschussinhaber bleibt. Typischerweise weiß der Anschlussinhaber aber nicht, wer die Rechtsverletzung begangen hat; legt er hinreichend dar, dass andere (Familienangehörige oder Dritte) als Täter in Betracht kommen, ohne den genauen Täter zu kennen, haftet er nur dann, wenn er Hinweis- oder Kontrollpflichten verletzt hat. Insoweit bleibt es bei der Rechtsprechung des BGH, dass grundsätzlich innerhalb der Familie Überwachungspflichten nur unter engen Voraussetzungen in Betracht kommen
Pressemitteilung des BGH zum Urteil v. 30.03.2017, Az. I ZR 19/16
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