Bei nachträglichen Veränderungen eines Fahrzeugs erlischt die Betriebserlaubnis nur, wenn durch die Veränderung (z. B. Verwendung nicht zugelassener Felgen) nach Prüfung für den konkreten Einzelfall durch die vorgenommene Veränderung einer Gefährung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist, was durch Behörden und Gerichte entsprechend zu ermitteln ist. Ob es sich bei einer solchen Veränderung um einen zum Rücktritt berechtigenden Sachmangel im Rahmen eines Kaufvertrags handelt oder um eine unerhebliche Pflichtverletzung entsprechend § 323 V S. 2 BGB ist auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 19 II S. 2 Nr. 2 StVZO zu beurteilen.
BGH, Urteil v. 11. Dezember 2019, Az. VIII ZR 361/18