Der Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften enthält Änderungsvorschläge, die für unternehmerische Zahlungsgläubiger im Verhältnis zu Verbrauchern von erheblicher praktischer Bedeutung sind, wenn der Entwurf unverändert beschlossen wird.
Insbesondere werden die Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten erheblich verschärft, diese werden nicht mehr wie sonstige Verzugsschäden ersatzfähig sein:
§ 288
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Ist der Schuldner Verbraucher und der Gläubiger Unternehmer und sind dem Gläubiger durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Inkassodienstleisters als Verzugsschaden ersatzfähige Kosten entstanden, so kann der Gläubiger diese Kosten nur ersetzt verlangen, wenn er den Schuldner auf die mögliche Ersatzpflicht hingewiesen hat. Der Hinweis muss klar und verständlich in Textform erteilt werden und leicht
erkennbar sein. Erfolgen muss er
1. rechtzeitig vor Eintritt des Verzugs oder
2. unter Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung.
In den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 kann der Gläubiger nur die Kosten ersetzt verlangen, die nach Ablauf der Frist entstanden sind.“
Im Ergebnis würde diese Regelung dazu führen, dass der Gläubiger den o. a. Hinweis noch vor einer verzugsbegründenden Mahnung, in aller Regel also wohl bei Vertragsschluss oder Übersendung der Rechnung erteilen muss oder nach Verzug unter Setzung einer angemessenen Frist. Wird kein Hinweis erteilt, ist die Erstattung der Rechtsanwalts- oder Inkassokosten ausgeschlossen! Dabei hat es der Schuldner bisher und auch künftig jederzeit in der Hand, die Entstehung solcher Kosten durch vertragsgemäßes Verhalten zu verhindern. Natürlich bleibt abzuwarten, ob der Entwurf unverändert beschlossen wird; Gläubiger sollten sich dann unbedingt auf die Neuregelung einstellen, um den Ersatzanspruch wegen entstehender Rechtsverfolgungskosten sicherzustellen.