Die angekündigte Entscheidung des BGH zur Frage der Verjährung der Schadenersatzansprüche gegen VW wegen der illegalen Abschaltvorrichtung in Motoren des Typs EA189 ist heute ergangen. Wie sich schon in der mündlichen Verhandlung abzeichnete, blieb die Klage auch beim BGH erfolglos, da Verjährung eingetreten ist. Der BGH geht in Übereinstimmung mit der von ihm in anderem Zusammenhang bereits vertretenen Auffassung davon aus, dass der Kläger bereits 2015 Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs im Rahmen des sogenannten Dieselskandals hatte und damit eine Klagerhebung auch ohne nähere Kenntnis der internen Verantwortlichkeiten bei VW zumutbar war. Die Voraussetzungen einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage lagen nicht vor, so dass die Verjährungs im Jahr 2015 begann und somit zum Ablauf des Jahres 2018 endete. Bei Klagerhebung im Jahr 2019 waren Ansprüche des Klägers daher bereits verjährt, hierauf hat sich VW berufen, so dass der BGH die Klagabweisung durch das OLG Stuttgart bestätigt hat.
Im Ergebnis bedeutet das für Betroffene, dass eine Klagerhebung in oder nach 2019 nur dann Erfolgsaussichten hat, wenn – z. B. durch Beteiligung an der Musterfeststellungsklage oder andere hemmende oder unterbrechende Tatbestände – der Eintritt der Verjährung gegenüber dem regelmäßigen Ende hinausgeschoben ist.
Zur Frage von Ansprüchen aus § 852 BGB mit der zehnjährigen Verjährung enthält die Entscheidung keine Ausführungen, vermutlich waren derartige Ansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens.
Pressemitteilung des BGH 163/2020 v. 17.12.2020
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