Die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr in AGB eines Maklervertrags ist unwirksam! So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. April 2023, Az. I ZR 113/22, entschieden. Dies gilt auch dann, wenn die Reservierungsgebühr in einem gesonderten Dokument zeitlich nach Abschluss des Maklervertrags vereinbart wird. Es handelt sich um eine den Maklervertrag ergänzende Vereinbarung, die den Kunden des Maklers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Der Kunde des Maklers hat daher Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Reservierungsgebühr.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 070/2023 vom 20.04.2023