Nach einer Reihe unterschiedlicher Urteile bei Amts-, Land- und Oberlandesgerichten hat der BGH in seiner heute verkündeten Entscheidung Dashcam Videos grundsätzlich als Beweismittel im zivilrechtlichen Verfahren zur Klärung der Haftung als Grundlage eines Schadenersatzanspruchs für zulässig gehalten. Zwar bestünden datenschutzrechtliche Bedenken (da im konkreten Fall eine rechtswidrige anlasslose dauerhafte Aufzeichnung erfolgt war), die jedoch einer Verwertung im Zivilprozess nicht entgegen stünden, da es um Vorgänge im öffentlichen Verkehrsraum gehe, die ohnehin öffentlicher Wahrnehmung ausgesetzt seien und zudem aufgrund der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens Aufklärung auf andere Weise oft nicht zu erlangen sei. Eine generelle anlasslose Aufzeichnung sei allerdings unzulässig, dem könne jedoch durch kurzfristiges Überschreiben der Aufnahmen und deren dauerhafte Speicherung nur durch manuellen oder automatischen Eingriff bei einem Unfallereignis Rechnung getragen werden. Gerichte werden auch künftig eine Abwägung zwischen datenschutzrechtlichen Belangen und dem Aufklärungsinteresse vornehmen müssen; diese wird unter Berücksichtigung der vom BGH herangezogenen Kriterien bei Verkehrsunfällen in aller Regel zur Verwertbarkeit von Dashcam Aufnahmen führen; in jedem Fall dann, wenn es sich um eine den Kriterien des BGH entsprechende nur anlassbezogene Speicherung handelt.
Pressemitteilung des BGH v. 15.05.2018
Urteil des BGH (aufrufbar nach Veröffentlichung)