Das ab 01.04.2023 in Kraft tretende Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften muss vom Notar kontrolliert werden
Das ab 01.04.2023 in Kraft tretende Barzahlungsverbot (§ 16a GWG) bei Immobiliengeschäften muss vom Notar kontrolliert werden. Dazu muss die unbare Leistung des Kaufpreises durch die Vertragsbeteiligten dem Notar gegenüber nachgewiesen werden. Dies kann z. B. durch Vorlage von Kontoauszügen, Bankbestätigung o. ä. geschehen. Solange die unbare Zahlung nicht nachgewiesen ist, darf der Notar den Umschreibungsantrag nicht stellen; zugleich ist eine Antragsstellung durch die Beteiligten selbst nicht mehr möglich. Im Falle barer Zahlung oder fehlenden Nachweises der unbaren Zahlung muss der Notar zudem eine Geldwäsche Verdachtsmeldung erstatten. Als bare Zahlung gilt die Zahlung mit Bargeld, aber auch Kryptowährungen, Gold, Platin oder Edelsteinen.