Das Bundesverwaltungsgericht hat Klagen gegen den Rundfunkbeitrag zurückgewiesen. Es handele sich nicht um eine Steuer, so dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder, die das Rundfunkrecht umfasst, gegeben sei. Inhaltlich sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot zu Lasten derjenigen Wohnungsinhaber, die nicht über ein Empfangsgerät verfügen, nicht gegeben, da ein hinreichender sachlicher Grund mit der Typizität der Wohnung als Ort des Programmempfangs und der damit verbundenen Erhebung des Beitrags ohne weiteren Ermittlungsaufwand vorläge.
Die Kläger können nun noch das Bundesverfassungsricht anrufen; weitere Klagen, auch hinsichtlich der Beitragspflicht für gewerbliche Betriebe sollen beim Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Ende 2016 verhandelt werden.
Urteil BVerwG (nach Veröffentlichung)
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