Das Bundesverfassungsgericht hat Urteile des AG Hersbruck und OLG Bamberg aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen, nachdem dem Betroffenen kein Zugang zu außerhalb der Ermittlungsakte liegenden Informationen gewährt worden war.
Das Bundesverfassungsgericht hat Urteile des AG Hersbruck und OLG Bamberg aufgehoben und die Sache an das AG zurückverwiesen, nachdem dem Betroffenen kein Zugang zu außerhalb der Ermittlungsakte liegenden Informationen gewährt worden war. Ein entsprechender Anspruch des Betroffenen ergibt sich aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens, das Informationsinteresse des Betroffenen, der bei einem standardisierten Messverfahren konkrete Anhaltspunkte für Zweifel am Messergebnis vortragen muss, geht über die Amtsaufklärungspflicht des Gerichts hinaus und kann daher nicht mit der Begründung verweigert werden, das Gericht habe keine weitere Beweiserhebung wegen wegen Fehlens konkreter Anhaltspunkte für Messfehler vornehmen müssen.
Leider enthält die Entscheidung keine Ausführungen, wie das vollständige Fehlen von Rohmessdaten, die regelmäßig auch außerhalb der Ermittlungsakte nicht (mehr) vorhanden sind, zu bewerten ist, auch wenn im Verfahren auch Einsicht in die Rohmessdaten verlangt worden war. Die diesbezüglich einheitliche Rechtsprechung der OLG, die das Fehlen der Rohmessdaten und die dadurch praktisch unmögliche Feststellung von Messfehlern für unkritisch halten trotz der anderslautenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des Saarlands, wird sich daher wohl fortsetzen.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 105/2020 vom 15. Dezember 2020
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts v. 12.11.2020 Az. 2 BvR 1616/18