Der Bundesgerichtshof wird am 10. Februar 2022 erneut zur Verjährung und zum Restschadenersatz in mehreren Dieselfällen entscheiden. Dabei wird es zum einen erneut um die Frage des Verjährungsbeginns gehen. Zum anderen wird der BGH auch über den Anspruch auf Restschadenersatz aus § 852 BGB entscheiden. Für einen Anspruch auf Restschadenersatz gilt die längere Verjährungsfrist von 10 Jahren. Dementsprechend kann ein Schadenersatzanspruch noch durchsetzbar sein, wenn die dreijährige Regelverjährung für Ansprüche aus §§ 826, 823 BGB bereits eingetreten ist. Die Vorinstanzen haben Restschadenersatz abgelehnt, da der Hersteller bei gebrauchten Fahrzeugen nichts auf Kosten der Klagpartei erlangt habe.
Pressemitteilung des BGH Nr. 205/2021 vom 08.11.2021
Siehe auch:
Dieselskandal bei Fahrzeugen der Audi AG mit Motortyp EA189
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung in „Dieselfällen“
Entscheidung des BGH zu Schadenersatz wegen von VW verwendeter Abschalteinrichtung („Dieselfälle“)