Für die Frage, bis wann Geschädigte des VW Dieselskandals (Motor EA189) Ansprüche gerichtlich durchsetzen können, kommt es auch auf die Frage an, wann derartige Ansprüche verjähren. Dafür wiederum ist entscheidend, wann die überwiegend angenommene Verjährungsfrist von drei Jahren begonnen hat Hierzu gibt es unterschiedliche Entscheidungen, überwiegend wird wohl das Jahr 2015 als Jahr der medialen Verbreitung zu Grunde gelegt, teilweise auch der Zeitpunkt der Informationsschreiben von VW in den Jahren 2016 und 2017. Ausgehend vom Jahr 2015 hätte bei Annahme der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist eine Klage spätestens am 31.12.2018 eingereicht sein müssen, um die Unterbrechungswirkung zu erreichen. Soll eine Klage bis Jahresende 2020 diese Wirkung noch erzielen, dürfte der Anspruch frühestens im Jahr 2017 entstanden sein.
Eine höchstrichterliche Entscheidung wird es nach der Verhandlung des Bundesgerichtshofs am 14. Dezember 2020 geben. Sollte der BGH – wie in einer früheren Entscheidung mit allerdings anderem Sachverhalt – davon ausgehen, dass Kenntnis aufgrund der breiten medialen Befassung mit der Dieselproblematik bereits 2015 vorgelegen hat, könnte VW sich hinsichtlich aller nicht rechtzeitig eingelegten Klagen (soweit nicht Hemmung durch Verhandlungen oder z. B. Beteiligung an der Musterfeststellungsklage eingetreten ist) auf Verjährung berufen. Ob der BGH sich auch mit der Frage befassen wird, ob nicht Ansprüche auch aus § 852 BGB mit der dann zehnjährigen Verjährungsfrist hergeleitet werden können, bleibt abzuwarten. So oder so eine wichtige Entscheidung für alle Dieselgeschädigten, die noch keine Klage erhoben haben oder deren Klagen vom Verjährungseinwand betroffen sind.
Pressemitteilung des BGH zum Verhandlungstermin am 14.12.2020
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