Fordert der Vermieter eine Nachzahlung auf vom Mieter vertragsgemäß zu übernehmende Betriebskosten liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der erhobenen Forderung beim Vermieter. Es obliegt nicht den die Höhe bestreitenden Mieter objektive Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Nachzahlung vorzutragen. Vielmehr muss das Gericht sich zunächst von der Zuverlässigkeit und Korrektheit der vom Vermieter vorgenommenen Verbrauchserfassung, Zusammenstellung und Verteilung überzeugen.
Verweigert der Vermieter zudem dem Mieter die von diesem geforderte Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der übrigen zum gemeinsam versorgten Objekt gehörenden Mieter, besteht keine Pflicht des Mieter zur Leistung der geforderten Nachzahlung.
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs 025/2018 vom 07.02.2018