Werden im Fahrerlaubnisregister eingetragene Punkte zwar nach dem Tattag, aber vor einer behördlichen Maßnahme gelöscht, darf die gelöschte Eintragung und der darauf beruhende Punktestand nicht mehr für den Betroffenen nachteilig verwertet werden. Aus § 29 VII 1 StVG ergibt sich ein absolutes Verwertungsverbot, eine Eintragung, die nach Ablauf der Überliegefrist ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife gelöscht wurde, bei einer danach erfolgenden Entscheidung zu berücksichtigen. Dieses Verwertungsverbot verdrängt das ansonsten für die Berechnung des Punktestands maßgebliche Tatortprinzip und führt dazu, dass die entsprechenden Punkte nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
BVerwG, Urteil v. 18.06.2020, Az. 3 C 14.19
Pressemitteilung des BVerwG v. 22.06.2020).