Nach Aussetzung des Verfahren und Vorlage zum EuGH zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Betreiber einer Videoplattform keine Auskunft über Email-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen ihrer Benutzer erteilen müssen, die urheberrechtlich geschützte Inhalte auf die Plattform hochgeladen haben. Der Auskunftsanspruch aus § 101 III Nr. 1 UrhG auf Namen und Anschrift erstreckt sich nicht auf diese weitergehenden Daten, auch aus § 242 BGB ergibt sich kein solch weitergehender Anspruch
BGH Pressemitteilung 159/20 v. 10.12.2020
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 – I ZR 153/17