Der BGH hat am 08.03.2021 über einen „Dieselfall“ ähnlich den bekannten Fällen im sogenannten Dieselskandal entschieden, wobei es im entschiedenen Sachverhalt um einen Audi A6 Avant ging, der mit einem Motor des Typs EA189 ausgestattet war. Anders als in den bisherigen Dieselskandal-Fällen geht der BGH nicht ohne weiteres davon aus, dass darin – wie bei VW – eine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers gem. § 826 BGB liegt. Es stehe nämlich nicht fest, dass die für die Audi AG handelnden Personen wussten, dass die von der Volkswagen AG gelieferten Motoren mit einer auf arglistige Täuschung des KBA abzielenden Prüfstandserkennungssoftware ausgestattet waren, und die von der Audi AG hergestellten Fahrzeuge in Kenntnis dieses Umstandes mit diesem Motor versahen und in den Verkehr brachten. Eine Zurechnung des Wissens der Vertreter der Volkswagen AG als anderer rechtsfähiger (Konzern)gesellschaft komme nicht in Betracht. Der Rechtsstreit wurde daher an das Oberlandesgericht Naumburg zurückverwiesen, das ggf. weitergehende Feststellungen zu treffen haben wird.
Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung, dass Erwerber von Fahrzeugen anderer Konzerngesellschaften nachweisen müssen, dass satzungsgemäße Vertreter Kenntnis von der Prüfstandserkennung hatten und gleichwohl damit versehene Fahrzeuge in den Verkehr brachten oder an einer entsprechenden Entscheidung der Muttergesellschaft beteiligt waren. Ob entsprechende Nachweise geführt werden können, bleibt abzuwarten; einfach wird das sicher nicht.
BGH, Pressemitteilung Nr. 050/2021 vom 08.03.2021
s. a.:
Entscheidung des BGH zu Schadenersatz wegen von VW verwendeter Abschalteinrichtung („Dieselfälle“)
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung in „Dieselfällen“
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