Wie jedes Jahr wurden die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts angepasst und neu herausgegeben.
Für dieses Jahr hat es im Wesentlichen zwei erhebliche und praxisrelevante Änderungen gegeben:
Zum einen wurde die Kilometerpauschale für die Fahrten zur Arbeit angepasst und zum anderen wurde der Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt den süddeutschen Leitlinien und der rechtlichen Tendenz des Bundesgerichtshofes angeglichen.Ab jetzt kann von dem Nettoeinkommen für die ersten 30 Kilometer zur Arbeitsstätte 0,42 EUR pro Kilometer und für darüberhinausgehende Kilometer 0,28 EUR in Abzug gebracht werden. Diese Änderung von 12 bzw. 8 Cent dürfte sich bei einigen Berechnungen erheblich auswirken. Bei einer Entfernung von 30 Kilometern ergibt das bei 220 Arbeitstagen einen Abzug von 462,- EUR pro Monat.Bislang galt in Schleswig-Holstein ein Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt von 1/7, sodass für einen Unterhaltsanspruch die Verteilung von 3/7 zu 4/7 des Einkommens galt. In Süddeutschland galt ein anderer Grundsatz, welchem sich der Bundesgerichtshof nun angeschlossen hat. Daher hat sich das OLG Schleswig nunmehr dazu entschlossen, dieser Rechtsprechung zu folgen. Künftig gilt als Erwerbstätigenbonus nur noch 1/10. Für die Berechnung ergibt das daher eine Verteilung des Einkommens von 45 % : 55%.Die Selbstbehalte wurden nicht geändert und bleiben für einen Erwerbstätigen beim Kindesunterhalt bei 1.160,- EUR (für nicht Erwerbstätige bei 960,- EUR) und beim Unterhalt für volljährige Kinder bei 1.400,- EUR. Der Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt bleibt bei 1.280,- EUR. Im Mangelfall kann sich natürlich nach wie vor teilweise etwas anderes ergeben. Dies muss dann konkret berechnet werden.Die Leitlinien können hier eingesehen werden:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/OLG/Service/UhaltsL/uhaltLJanuar2022.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Siehe auch:
Achtung: Anpassung der Düsseldorfer Tabelle
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