Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat heute entschieden, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gegen VW zustehen. Er kann Erstattung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises verlangen, muss sich aber den gezogenen Nutzungsvorteil anrechnen lassen und VW das Fahrzeug zur Verfügung stellen (anders noch LG Kiel, kein Abzug von Nutzungsvorteilen).
[Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 063/2020 vom 25.05.2020]
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