Das Bundesverwaltungsgericht hat in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der erstmalig ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat (mehr als 1 ng/ml THC im Blut) nicht ohne Weiteres von fehlender Fahreignung und damit zwingendem Entzug der Fahrerlaubnis auszugehen ist. Vielmehr ergeben sich daraus (nur) Bedenken an der Fahreignung, so dass die Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen ihres Ermessens zunächst über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachens zu entscheiden hat.
Bundesverwaltungsgericht Pressemitteilung Nr. 29/2019