Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem zwei Teilnehmer eines illegalen Straßenrennens nach der Tötung eines unbeteiligten Verkehrsteilnehmers u. a. wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt worden waren, insgesamt aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Zur Begründung hat der BGH im wesentlich ausgeführt, dass die Annahme (bedingt) vorsätzlichen Handelns schon nach dem erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht tragfähig sei. Zudem sei die Beweiswürdigung in gleich mehrfacher Hinsicht fehlerhaft und widersprüchlich. Auch die Annahme einer Mittäterschaft des Fahrers, dessen Fahrzeug nicht mit dem Fahrzeug des beim Unfall getöteten Verkehrsteilnehmers kollidierte, finde in den Feststellungen des aufgehobenen Urteils keine Stütze.
Bei aller Tragik des Vorfalls und berechtigtem Unverständnis für das verantwortungslose Handeln der am Rennen beteiligten Angeklagten hat der BGH die rechtlichen Voraussetzungen für ein vorsätzliches Tötungsdelikt auf Basis der Tatsachenfeststellungen zutreffend verneint und dem Versuch des Berliner Landgerichts mit ungeeigneten Mitteln ein Exempel zu statuieren einen Riegel vorgeschoben. Der Gesetzgeber ist in solchen Fällen gefordert und hat zwischenzeitlich durch die erhebliche Strafdrohung bei Teilnahme an illegalen Straßenrennen mit einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Haft (§ 315d StGB) auch reagiert.
BGH, Urteil vom 01.03.2018, Az. 4 StR 399/17