Mit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung in Deutschland im August 2015 sollten alle Erblasser, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten, Ihre letztwilligen Verfügungen überprüfen (lassen). Denn ab dann gilt das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte; das kann unerwartete Auswirkungen auch hinsichtlich der inhaltlichen Wirksamkeit bereits getroffener Verfügungen haben.
Eine Rechtswahl deutschen Rechts ist möglich und wirksam, muss aber ausdrücklich getroffen werden. Soweit die Geltung deutschen Erbrechts gewünscht und eine entsprechende Regelung nicht sicher getroffen wurde, besteht dringender Handlungsbedarf.