Zusammengefasst hat der BGH entschieden, dass die Ermittlung des Minderwertes auf Basis von Nettowerten zu erfolgen hat, dies zudem unabhängig davon, ob es sich um einen vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten oder einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten privaten Geschädigten handelt.
Die bisher bei vorsteuerabzugsberechtigen Geschädigten eines Verkehrsunfalls streitige Frage, ob der sachverständig festgestellte Minderwert (oft als steuerneutral bezeichnet) um einen Mehrwertsteueranteil zu reduzieren ist, hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom vom 16.7.2024 (Aktenzeichen VI ZR 205/23) beantwortet; die sich daraus ergebende Rechtslage wird von allen Unfallbeteiligten, Sachverständigen, Rechtsanwälten und Gerichten künftig zu beachten sein.
Zusammengefasst hat der BGH entschieden, dass die Ermittlung des Minderwertes auf Basis von Nettowerten zu erfolgen hat, dies zudem unabhängig davon, ob es sich um einen vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten oder einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten privaten Geschädigten handelt. Sachverständige werden künftig zu beachten haben, dass ihre Minderwertermittlung ausdrücklich ausweisen muss, dass sie auf Basis von Nettowerten erfolgt ist; sollte die Ermittlung auf Basis von Bruttowerten erfolgt sein, wäre ein Abzug in Höhe der Mehrwertsteuer für die Schadenermittlung vorzunehmen. Eine Bezeichnung als „steuerneutral“ ist dabei ungeeignet, da sich – insbesondere bei privaten Geschädigten – daraus nicht ergibt, auf welcher Grundlage der Sachverständige seine Wertermittlung vorgenommen hat. Da der Geschädigte die Beweislast für die Höhe des von ihm geltend gemachten Anspruchs trägt, sollte er darauf hinwirken, dass von vornherein klar ist, dass der Sachverständige die Ermittlung der Wertminderung auf Basis von Nettowerten vorgenommen hat.
Pressemitteilung des BGH Nr. 159/24 vom 7.8.2024
BGH, Urt. v. 16.7.2024 – VI ZR 205/23